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   VG Ansbach, 22.03.2012 - AN 11 K 12.30015   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,23713
VG Ansbach, 22.03.2012 - AN 11 K 12.30015 (https://dejure.org/2012,23713)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22.03.2012 - AN 11 K 12.30015 (https://dejure.org/2012,23713)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22. März 2012 - AN 11 K 12.30015 (https://dejure.org/2012,23713)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hazara ursprünglich aus Distrikt ...;Beschränkung des Klagebegehrens auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG;Mangels aktuellem Bezug zur ursprünglichen Heimat ist auf Einreiseort Kabul abzustellen; dort weder bewaffneter Konflikt noch erhebliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06

    Abschiebungsschutz für Asylbewerberin aus Afghanistan; geschlechtsspezifische

    Auszug aus VG Ansbach, 22.03.2012 - AN 11 K 12.30015
    Nach den Gesetzesmaterialien (BT/Drks. aaO) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so bereits Hess VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak).
  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

    Auszug aus VG Ansbach, 22.03.2012 - AN 11 K 12.30015
    Nach den Gesetzesmaterialien (BT/Drks. aaO) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so bereits Hess VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak).
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